Schulden bei Minderjährigen – Jobcenter vollstrecken gegen Kinder

Minderjährige können Schulden machen? Eigentlich unmöglich möchte man meinen, denn Minderjährige sind nur eingeschränkt geschäftsfähig und können daher grundsätzlich keine für sie rechtlich nachteiligen Geschäfte abschließen (Ausnahme: Taschengeld). Mit diesen Regelungen sollen Minderjähre und ihre Unerfahrenheit wirksam im Rechtsverkehr geschützt werden.

Dennoch sind viele Minderjährige teilweise hoch überschuldet und sie müssen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erdulden, ohne dass sie zu dieser Situation irgendetwas beigetragen haben. Der Grund hierfür sind Rückforderungen des Jobcenters.

Die Jobcenter bewilligen Bürgergeldleistungen in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus. Hat ein Elternteil z.B. schwankendes Einkommen, kann es passieren, dass zu viel Bürgergeld ausbezahlt wurde. Diese Überzahlung wird mit der endgültigen Festsetzung der Leistungen wieder zurückgefordert. Bis dahin ist alles korrekt. Da jedoch der Bürgergeldanteil für jedes Familienmitglied einzeln berechnet wird, werden auch die Rückforderungen für jede Person einzeln berechnet. So kommt es, dass z.B. das 9-jährige Kind dem Jobcenter Geld zurückzahlen muss, weil die Mutter in den vergangenen Monaten etwas mehr verdient hatte. In der Regel wurde das Geld aber bereits für die Lebensführung verbraucht.

Damit Kinder unbelastet in ihr Erwachsenenleben starten können, hat der Gesetzgeber einen Schutz eingeführt. Gemäß § 1629a BGB können die nun Volljährigen eine Einrede erheben, nach der die Haftung auf das Vermögen beschränkt wird, das die Kinder mit Eintritt der Volljährigkeit haben. Diese Einrede muss explizit gegenüber dem Inkassoservice eingelegt werden. Mittlerweile sind die Jobcenter verpflichtet auf diese Einrede hinzuweisen.

Mit der Reform des Bürgergeldgesetzes zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber hier sogar noch einmal nachgebessert. Nun sind volljährige Kinder nur dann verpflichtet, die Rückforderungen der Jobcenter zu begleichen, wenn ihr Vermögen zum Zeitpunkt des 18. Geburtstags über 15.000 Euro liegt.

Doch diese Haftungsbeschränkung gilt nur für Volljährige Kinder. Kurioserweise sind minderjährige Kinder viel weniger geschützt als 18-jährige. Genau diesen Umstand macht sich auch der Inkasso-Service der Jobcenter zu Nutze und leitet deshalb bereits bei minderjährigen Kindern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Kündigen sich Vollstreckungsbeamte des Hauptzollamts an, stellt dies eine enorme psychische Belastung für die betroffenen Kinder und deren Eltern dar. Dies bekommen wir in der Schuldnerberatung hautnah zu spüren.

Die Eltern müssen als rechtliche Vertreter, die Vermögensauskunft für ihre Kinder abgeben und die Beamten in die Wohnung lassen. Hier gibt es kein Schonvermögen. Zahlen die Großeltern bereits seit Jahren auf ein Konto des Kindes ein, damit es später einmal die Fahrschule machen kann, könnte das Geld gepfändet werden. Hier wird der Schutz Minderjähriger umgangen, ausgehöhlt und mit Füßen getreten.

Soll so eine Situation verhindert werden, müssen die Eltern frühzeitig mit dem Inkasso Service Kontakt aufnehmen und die wirtschaftliche Situation ihrer Kinder darlegen oder eine Ratenzahlung für deren Forderung vereinbaren. Hier kann unsere Schuldnerberatung unterstützen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Politik dieses Thema aufgreift und die nötigen Veränderungen vornimmt. Es ist schließlich die Aufgabe der Gesellschaft alle Kinder vor Schaden psychischer oder finanzieller Natur zu bewahren und einen effektiven Schutz zu gewährleisten.